B2B – pv MAX S.à r.l. | Stand: 1. Oktober 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der pv MAX S.à r.l. („Lieferant“) gegenüber Kunden, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln (B2B).
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferant stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch, wenn der Lieferant in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefert. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Kunden.
Ergänzend gelten die Lieferbedingungen des Lieferanten in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung. AGB und Lieferbedingungen sind unter www.pv-max.com abrufbar. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle schriftliche Vereinbarungen, die Auftragsbestätigung, die Lieferbedingungen, diese AGB.
2. Vertragsabschluss und Unterlagen
Alle zu Angeboten gehörenden Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Kostenvoranschläge sowie Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Lieferant behält sich Eigentums- und Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht Dritten zugänglich gemacht werden.
Angebote des Lieferanten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Lieferant die Bestellung schriftlich oder in Textform bestätigt oder die Ware ausliefert bzw. zur Abholung bereitstellt. Eine automatische Eingangsbestätigung ist keine Annahme. Offensichtliche Schreib-, Rechen- oder Übertragungsfehler in Angeboten, Preislisten, im Webshop oder in Auftragsbestätigungen binden den Lieferanten nicht; der Lieferant informiert den Kunden unverzüglich, und der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den berichtigten Preis nicht akzeptiert. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder einer gleichwertigen Textform, insbesondere E-Mail.
3. Preise
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich alle Preise netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackungs- und Transportkosten, Transportversicherung, Zölle sowie sonstige Abgaben sind nicht enthalten und können gesondert berechnet werden. Gesetzliche Umwelt-, Recycling- und Rücknahmebeiträge (z. B. Ecotrel, Recupel, Bebat, Stibat, stiftung ear) sowie Gefahrgut- und Logistikzuschläge gemäß den Lieferbedingungen werden gesondert ausgewiesen und sind nicht rabatt- oder skontofähig.
Der Lieferant kann auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung abschließen, sofern der Kunde nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss, kann der Lieferant die Preise angemessen anpassen, soweit sich nach Vertragsschluss die Einkaufspreise des Herstellers, Frachtkosten, Wechselkurse oder Rohstoffkosten nachweislich geändert haben; Kostensenkungen werden entsprechend berücksichtigt. Unabhängig von dieser Frist werden nach Vertragsschluss neu eingeführte oder erhöhte Zölle (einschließlich Antidumping- und Ausgleichszölle), Steuern und gesetzliche Abgaben weitergegeben. Übersteigt eine Preiserhöhung 10 % des vereinbarten Nettopreises einer Position, kann der Kunde innerhalb von fünf Werktagen nach Mitteilung der Preiserhöhung hinsichtlich der betroffenen, noch nicht gelieferten Positionen vom Vertrag zurücktreten. Neu eingeführte oder erhöhte Zölle, Steuern und gesetzliche Abgaben bleiben bei der Berechnung dieser Schwelle außer Betracht.
4. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne Abzüge zu leisten. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe nach dem luxemburgischen Gesetz vom 18. April 2004 über Zahlungsfristen und Verzugszinsen in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Pauschale für Beitreibungskosten von 40 €; weitergehende nachgewiesene, angemessene Beitreibungskosten bleiben vorbehalten. Der Lieferant kann weitere Lieferungen von Vorkasse oder einer angemessenen Sicherheit abhängig machen, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist oder das vom Kreditversicherer des Lieferanten für den Kunden gewährte Limit überschritten, reduziert oder gestrichen wird.
5. Lieferzeit und Teillieferungen
Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind. Teilt der Lieferant einen Auftrag aus eigenen organisatorischen oder lieferseitigen Gründen in mehrere Lieferungen auf, entstehen dem Kunden dadurch keine zusätzlichen Versandkosten gegenüber einer vollständigen Lieferung. Verlangt der Kunde eine vorgezogene oder separate Teillieferung, kann der Lieferant die dadurch entstehenden zusätzlichen Versand- und Logistikkosten berechnen. Die Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern der Lieferant ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat; der Lieferant informiert den Kunden unverzüglich und erstattet bereits geleistete Zahlungen.
Der Lieferant haftet nicht für Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer Ereignisse außerhalb seines zumutbaren Einflussbereichs, insbesondere Streiks, staatlicher Maßnahmen (einschließlich Zoll-, Handels- und Sanktionsmaßnahmen), Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, Cyberangriffe, Energie- oder Rohstoffmangel, Störungen der See- oder Landfracht sowie Lieferausfälle oder Allokationen der Hersteller, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. In solchen Fällen verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, können beide Parteien ohne Schadensersatzpflicht vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines solchen Rücktritts sind bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren; der Kunde erstattet dem Lieferanten die bis dahin angefallenen, nicht anderweitig verwertbaren Aufwendungen.
Führt ein Ereignis höherer Gewalt zu einer wesentlichen Änderung des wirtschaftlichen Gleichgewichts des Vertrags, werden die Parteien in gutem Glauben über eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen beraten.
5a. Stornierung und Rückgabe
(1) Der Kunde hat nach Abschluss des Vertrages kein Recht auf Stornierung einer verbindlich bestellten Ware. Der Lieferant kann einem Antrag des Kunden auf einvernehmliche Aufhebung nach eigenem Ermessen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Erst mit dieser Zustimmung kommt eine Aufhebungsvereinbarung zustande. Der Lieferant kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass der Kunde die dem Lieferanten tatsächlich entstandenen externen Kosten (insbesondere Fracht-, Rücksende- und Stornokosten von Vorlieferanten) sowie eine Bearbeitungspauschale von 10 % des Nettowarenwerts der stornierten Ware trägt.
(2) Sonderbestellungen, kundenspezifische Ware, Projektware, speziell beschaffte Ware, Direktimport- und Containerware sowie Ware, die der Lieferant bereits verbindlich beim Hersteller oder Vorlieferanten bestellt hat und die dort nicht ohne Weiteres stornierbar ist, sind von Stornierung und Rückgabe ausgeschlossen, sofern der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt. Akzeptiert ein Vorlieferant eine Stornierung oder Rücknahme aus Kulanz, trägt der Kunde die dem Lieferanten dabei tatsächlich entstehenden Kosten vollständig.
(3) Ein Anspruch auf Rücknahme mangelfreier Ware besteht nicht. Standard-Lagerware kann mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten zurückgegeben werden, wenn die Rücknahme innerhalb von 30 Kalendertagen nach Lieferung angefragt wird und die Ware unbenutzt, vollständig, wiederverkaufsfähig und in unbeschädigter Originalverpackung ist, es sich um aktuelle Ware handelt und sie nicht registriert oder aktiviert wurde, soweit dies den Wiederverkauf einschränkt. Aktuelle Ware ist Ware, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeanfrage weiterhin regulär vom Lieferanten vertrieben wird, nicht abgekündigt ist und in Modell, Ausführung und technischer Revision dem aktuell vertriebenen Artikel entspricht. Für die Rücknahme berechnet der Lieferant eine Pauschale von 15 % des Nettowarenwerts, mindestens 50 €, zuzüglich der Transportkosten.
6. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit der Absendung ab Lager des Lieferanten auf den Kunden über. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ist eine Abnahme vereinbart oder erforderlich, geht die Gefahr mit der Abnahme durch den Kunden über. Der Lieferant kann die Lieferung auf Kosten des Kunden gegen Transportrisiken versichern. Die Vereinbarung einer Lieferung „frei Haus“ oder die Übernahme der Transportkosten durch den Lieferanten regelt nur die Kostentragung und ändert den Gefahrübergang nicht, sofern nicht ausdrücklich ein abweichender Incoterm (Incoterms® 2020) vereinbart ist.
Äußerlich erkennbare Transportschäden, Fehlmengen und beschädigte Verpackungen hat der Kunde bei Anlieferung auf dem Frachtbrief (CMR) oder Lieferschein zu vermerken, vom Fahrer gegenzeichnen zu lassen und mit Fotos zu dokumentieren. Äußerlich nicht erkennbare Transportschäden sind dem Lieferanten innerhalb von fünf Werktagen nach Anlieferung schriftlich zu melden. Soweit der Lieferant wegen eines fehlenden Vermerks oder einer verspäteten Meldung seine Ansprüche gegen den Frachtführer verliert, sind Ansprüche des Kunden insoweit ausgeschlossen.
6a. Annahmeverzug und Direktlieferungen
(1) Nimmt der Kunde die Ware nicht zum vereinbarten Termin an, verweigert er die Annahme ohne berechtigten Grund oder verzögert sich Lieferung oder Abholung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, kann der Lieferant die dadurch tatsächlich entstehenden Lager-, Handling-, Transport-, Warte- und Wiederzustellungskosten sowie sonstige unmittelbar verursachte externe Logistikkosten weiterberechnen.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten und über die Ware anderweitig verfügen; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(3) Bei Direkt- oder Baustellenlieferungen an Dritte gilt der vom Kunden benannte Empfänger als zur Annahme bevollmächtigt. Der Kunde stellt sicher, dass der Empfänger Transportschäden gemäß § 6 vermerkt; die Prüf- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.
7. Mängelgewährleistung
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware bei Gefahrübergang frei von Mängeln ist, die ihre Eignung für den vertraglich vorausgesetzten Zweck wesentlich beeinträchtigen.
(2) Mängel sind schriftlich oder in Textform zu rügen: offensichtliche Mängel und Fehlmengen innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Die Rüge nennt Auftrags- oder Lieferscheinnummer, Artikel, Seriennummer(n) und den Fehler und enthält Fotos. Bei Modullieferungen sind je Palette mindestens das oberste und das unterste Modul unverzüglich nach Erhalt auf Glasbruch zu prüfen. Bei berechtigten Beanstandungen kann der Lieferant innerhalb einer angemessenen Frist nachbessern oder Ersatz liefern.
(3) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde eine angemessene Preisminderung verlangen oder – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – vom Vertrag zurücktreten. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern bestehen Gewährleistungsansprüche, soweit gesetzlich zulässig, nur für Mängel, die bereits bei Gefahrübergang vorhanden waren und sich innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Lieferung zeigen. Mängel sind gemäß Absatz 2 zu rügen. Die gesetzlichen Fristen des Artikels 1648 des Code civil für rechtzeitig angezeigte Mängel bleiben unberührt. Die vorstehende zeitliche Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen, grober Fahrlässigkeit oder soweit eine Beschränkung nach zwingendem Recht nicht zulässig ist.
(4) Der Kunde muss dem Lieferanten die Überprüfung der beanstandeten Ware ermöglichen. Wird eine Überprüfung ohne berechtigten Grund verweigert oder unmöglich gemacht, können Gewährleistungsansprüche insoweit ausgeschlossen sein.
(5) Herstellergarantien (z. B. Produkt-, Leistungs- oder Ertragsgarantien) werden ausschließlich vom jeweiligen Hersteller nach dessen Garantiebedingungen gewährt. Der Lieferant gibt keine darüber hinausgehende Garantie und unterstützt den Kunden bei der Abwicklung, soweit ihm dies praktisch möglich ist. Über Garantiefälle, Austauschgeräte und Gutschriften entscheidet der Hersteller. Die Gewährleistung des Lieferanten nach diesem § 7 bleibt unberührt.
(6) Reklamationen und Garantiefälle werden über ein RMA-Verfahren abgewickelt. Der Kunde stellt Seriennummer, Rechnungs- oder Lieferscheinnummer, Fehlerbeschreibung, Fotos sowie verfügbare Logs oder Freigaben im Herstellerportal bereit und erfüllt Registrierungspflichten des Herstellers. Rücksendungen erfolgen nur nach Freigabe mit RMA-Nummer, in geeigneter Verpackung und unter Beachtung der Gefahrgutvorschriften; nicht freigegebene Rücksendungen kann der Lieferant zurückweisen.
(7) Kosten im Zusammenhang mit Ausbau, Demontage, Transport, Wiedereinbau oder erneuter Inbetriebnahme mangelhafter Ware sowie Arbeits-, Anfahrts-, Gerüst-, Hebe- oder vergleichbare Kosten werden vom Lieferanten nur übernommen, soweit er hierzu gesetzlich verpflichtet ist und die Kosten erforderlich, angemessen und nachgewiesen sind. Soweit zumutbar, ist dem Lieferanten vor Entstehung solcher Kosten Gelegenheit zur Prüfung des Mangels sowie zur Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Prüfung durch den Hersteller zu geben; erforderliche Maßnahmen und Kosten sind vorab mit dem Lieferanten abzustimmen. Dies gilt nicht, soweit wegen Gefahr für Personen oder Sachen ein sofortiges Tätigwerden erforderlich ist. Soweit diese Kosten Schadensersatz darstellen und ihre Haftung gesetzlich beschränkt werden kann, gelten die Haftungsbeschränkungen und der Haftungshöchstbetrag nach § 8 Abs. 1.
(8) Ergibt die Prüfung, dass kein von der Gewährleistung oder einer Herstellergarantie gedeckter Mangel vorliegt – insbesondere bei Installations- oder Parametrierungsfehlern, nicht kompatiblen Komponenten oder unsachgemäßer Verwendung –, kann der Lieferant eine Bearbeitungs- und Prüfpauschale von 50 € sowie die tatsächlich entstandenen Versandkosten, Prüfkosten des Herstellers oder externer Prüfstellen und sonstige nachgewiesene Sonderkosten berechnen.
8. Haftungsbeschränkung
(1) Der Lieferant haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit sowie aufgrund einer gesetzlich vorgesehenen verschuldensunabhängigen Haftung, die vertraglich beschränkt werden kann, ist die Haftung auf Schadensersatz – soweit gesetzlich zulässig – auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den Netto-Kaufpreis derjenigen Ware bzw. Lieferung, aus der der betreffende Anspruch unmittelbar resultiert. Rechte des Kunden auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Preisminderung oder Rückzahlung des Kaufpreises bleiben unberührt. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingendem Produkthaftungsrecht oder soweit eine Haftungsbegrenzung gesetzlich ausgeschlossen ist.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit sowie aufgrund einer gesetzlich vorgesehenen verschuldensunabhängigen Haftung, die vertraglich beschränkt werden kann, haftet der Lieferant – soweit gesetzlich zulässig – nicht für entgangenen Gewinn, Ertrags- oder Produktionsausfall, entgangene Einspeiseerlöse oder Förderungen, Stillstandskosten sowie sonstige mittelbare Schäden und Folgevermögensschäden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein solcher Schaden im Einzelfall als unmittelbar, mittelbar oder vorhersehbar qualifiziert werden könnte. Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie sonstige gesetzlich zwingende Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsrecht, bleiben unberührt.
(3) Der Lieferant haftet nicht für Schäden, soweit sie auf Planungs-, Dimensionierungs- oder Installationsfehlern des Kunden oder Dritter, auf Anforderungen oder Entscheidungen des Netzbetreibers, auf der Kombination mit nicht vom Hersteller freigegebenen Komponenten oder auf der Änderung oder dem Ausfall von Leistungen nach § 8b Abs. 3 beruhen.
8a. Technische Unterstützung
(1) Der Lieferant unterstützt seine gewerblichen Kunden im Rahmen seiner Tätigkeit als Großhändler auf Wunsch bei Produktauswahl, Dimensionierung, Systemkonzepten, Kompatibilitätsfragen und sonstigen technischen Fragen. Technische Auskünfte, Berechnungen, Simulationen, Produktempfehlungen und Dimensionierungsvorschläge erfolgen nach bestem Wissen auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen und der Herstellerangaben. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich eine gesonderte Planungs- oder Ingenieurleistung vereinbart wurde, handelt es sich um produktbezogene technische Unterstützung; sie ersetzt keine vollständige projektbezogene Planung, Berechnung oder Prüfung.
(2) Der Kunde stellt dem Lieferanten alle für die konkrete Anwendung wesentlichen Projekt-, Anlagen- und Netzdaten vollständig und richtig zur Verfügung. Der Kunde bleibt als professioneller Installateur, Planer oder Wiederverkäufer für die abschließende Prüfung der Eignung der Produkte für das konkrete Projekt sowie für Planung, Dimensionierung, Installation und Projektfreigabe verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der Herstellerunterlagen, geltender technischer Regeln und Normen, Vorgaben des jeweiligen Netzbetreibers, Statik, Komponentenkompatibilität und örtliche Anforderungen. Ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung übernimmt der Lieferant nicht die Aufgaben eines Ingenieurbüros, Elektroplaners, Statikers, Netzanschlussverantwortlichen oder Systemintegrators.
(3) Diese Rollenabgrenzung schließt eine Haftung für eine konkrete, objektiv unrichtige technische Auskunft nicht generell aus. Für eine solche Haftung gelten die Haftungsregelungen des § 8. Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und sonstige gesetzlich zwingende Haftung bleibt unberührt.
8b. Herstellerangaben, technische Änderungen, Software
(1) Technische Daten, Datenblätter, Zertifizierungen und Zulassungen beruhen auf Angaben der Hersteller und können von diesen geändert werden. Maßgeblich ist die bei Lieferung gültige Herstellerspezifikation. Anforderungen von Netzbetreibern, Normen und Förderprogrammen können sich ändern; ob ein Produkt für ein konkretes Projekt zulässig und geeignet ist, prüft der Kunde.
(2) Ändert ein Hersteller ein Produkt oder kündigt er es ab, darf der Lieferant ein Nachfolge- oder Ersatzprodukt nur liefern, wenn es funktional gleichwertig ist, keine wesentliche Verschlechterung darstellt und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Weicht es in wesentlichen Merkmalen ab (z. B. Leistung, Abmessungen, Anschlüsse, Zertifizierung, Kompatibilität), liefert der Lieferant es nur mit Zustimmung des Kunden; verweigert der Kunde die Zustimmung, können beide Parteien vom betroffenen Teil des Vertrags zurücktreten.
(3) Firmware und Software können vom Hersteller aktualisiert werden. Apps, Portale, Cloud- und Kommunikationsdienste sowie Drittanbieter-Software werden vom Hersteller oder von Dritten nach deren Bedingungen bereitgestellt und können von diesen geändert oder eingestellt werden. Sie sind nicht Bestandteil der Leistung des Lieferanten; der Lieferant schuldet weder ihre Verfügbarkeit noch Updates.
(4) Gesetzlich vorgeschriebene Produktinformationen, etwa nach der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), gibt der Lieferant weiter, soweit er sie vom Hersteller erhält.
9. Abtretung und Aufrechnung
Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abzutreten. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Lieferanten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen ohne Zustimmung des Kunden an Dritte abzutreten.
10. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst nach vollständigem Eingang der für die jeweilige Lieferung geschuldeten Zahlungen auf den Kunden über.
Der Kunde ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterzuverkaufen. Die aus einem solchen Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt zur Sicherung an den Lieferanten ab, soweit dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist.
Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Lieferant – soweit rechtlich zulässig – berechtigt, die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.
Der Kunde hält die Vorbehaltsware, soweit praktikabel, getrennt oder anhand der Seriennummern identifizierbar, behandelt sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und versichert sie im geschäftsüblichen Umfang. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware teilt er dem Lieferanten unverzüglich mit.
11. Aussetzung und Beendigung bei Zahlungs- oder Kreditrisiken
(1) Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in wesentlichen Verzug oder tritt nach Vertragsschluss aufgrund objektiver Umstände eine wesentliche Verschlechterung seiner Kreditwürdigkeit ein, durch die die Erfüllung der Zahlungsansprüche des Lieferanten gefährdet erscheint, kann der Lieferant – soweit gesetzlich zulässig – für noch nicht erbrachte Leistungen angemessene Sicherheiten oder Vorauszahlung verlangen und weitere Lieferungen bis zur Stellung der Sicherheit aussetzen. Als Indiz einer solchen Kreditrisikoverschlechterung kann insbesondere eine wesentliche Reduzierung oder Aufhebung eines bestehenden Kreditversicherungslimits berücksichtigt werden.
(2) Bei wesentlichem Zahlungsverzug kann der Lieferant nach erfolgloser schriftlicher Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist den betroffenen Vertrag aufgrund der hiermit ausdrücklich vereinbarten Auflösungsklausel beenden bzw. von ihm zurücktreten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Im Falle einer wirksamen Beendigung kann der Lieferant die Rückgabe der Ware verlangen und – soweit gesetzlich zulässig – Ersatz für Wertminderungen oder Schäden geltend machen.
(3) Die bloße Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenz-, Restrukturierungs- oder Reorganisationsverfahrens führt für sich allein weder zur Beendigung eines laufenden Vertrages noch zur Änderung seiner bestehenden Erfüllungs- oder Zahlungsmodalitäten. Zwingende Vorschriften des Insolvenz- und Reorganisationsrechts, insbesondere Artikel 30 des Gesetzes vom 7. August 2023 über die Erhaltung von Unternehmen und Artikel 546 des Code de commerce, bleiben unberührt.
(4) Die Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt (§ 10) und nach Artikel 570 des Code de commerce bleiben vorbehalten.
12. Datenschutz
Der Lieferant verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den jeweils anwendbaren Datenschutzvorschriften, soweit dies insbesondere für die Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung des Lieferanten.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Soweit rechtlich zulässig, werden die Parteien die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
14. Steuerliche Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Im Falle einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d des luxemburgischen Mehrwertsteuergesetzes ist der Kunde verpflichtet, die für die Steuerbefreiung erforderlichen Nachweise und Bescheinigungen vollständig und fristgerecht bereitzustellen bzw. zu unterzeichnen und zurückzusenden.
Der Kunde teilt dem Lieferanten vor der Lieferung seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus einem anderen Mitgliedstaat als Luxemburg mit und informiert unverzüglich über Änderungen. Holt der Kunde die Ware selbst ab oder lässt er sie durch einen beauftragten Dritten abholen, übermittelt er die schriftliche Erklärung nach Artikel 45a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats. Werden die erforderlichen Nachweise nicht fristgerecht, im Übrigen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung bereitgestellt und kann die Steuerbefreiung dadurch nicht nachgewiesen werden, ist der Lieferant berechtigt, die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer nachzuberechnen und in Rechnung zu stellen; der Kunde erstattet darüber hinaus daraus entstehende Zinsen und Zuschläge, soweit er die Nichtvorlage zu vertreten hat.
14a. Exportkontrolle und Sanktionen
Der Kunde ist dafür verantwortlich, bei Weiterverkauf oder Ausfuhr der Ware die auf ihn anwendbaren Embargos, Sanktionen sowie Export- und Reexportbeschränkungen nach dem Recht der Europäischen Union und Luxemburgs einzuhalten. Der Lieferant kann eine Lieferung verweigern oder aussetzen, soweit sie gegen zwingende Sanktions- oder Exportvorschriften verstoßen würde.
15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sprache
Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG/UN-Kaufrecht) findet keine Anwendung.
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sind die für Luxemburg-Stadt zuständigen Gerichte, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist. Der Lieferant bleibt berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage zu erheben.
Diese AGB können in mehreren Sprachen zur Verfügung gestellt werden. Bei Abweichungen zwischen den Sprachfassungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
16. Änderungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform oder einer gleichwertigen Textform. Der Lieferant behält sich das Recht vor, diese AGB für zukünftige Verträge anzupassen. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung.